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Antrag auf Erlass einer Vollstreckungsentscheidung

Wenn gegen Vorschriften verstoßen wird, greift der Stadtrat oder der Bürgermeister in der Regel ein, indem er gegen den Zuwiderhandelnden eine Sanktion verhängt. Sie können den Stadtrat oder den Bürgermeister darum bitten. Dazu reichen Sie einen Antrag auf Durchsetzung ein.

  • Sie beantragen die Durchsetzung, wenn Sie möchten, dass der Stadtrat oder der Bürgermeister einen Beschluss zur Durchsetzung der verletzten Vorschriften fasst.
  • Sie müssen ein unmittelbares Interesse an der Durchsetzung der Vorschriften haben. Ihr Interesse muss sich hinreichend von den Interessen anderer unterscheiden.
  • Sie können keine anonyme Aufforderung zur Durchsetzung einreichen. Bei der Bearbeitung Ihres Antrags werden Ihr Name und Ihre Adresse dem Zuwiderhandelnden mitgeteilt.
  • Die Einreichung eines Antrags auf Durchsetzung von Vorschriften bei Konflikten zwischen dem Antragsteller und dem Zuwiderhandelnden kann die Gegensätze unnötig verschärfen. In solchen Fällen kann eine Nachbarschaftsmediation helfen. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite „Nachbarschaftsmediation“.
  • Das Formular ist nicht für Meldungen oder Beschwerden über beispielsweise Verkehrsverstöße, Parkprobleme, lose Gehwegplatten, defekte Straßenbeleuchtung, herumliegenden Müll, Sachbeschädigungen, Schädlinge oder Belästigungen im öffentlichen Raum vorgesehen. Für diese Meldungen oder Beschwerden besuchen Sie bitte die Seite „Zo Gemeld“.

Schriftlich einreichen

Einen Antrag auf Durchsetzung können Sie auch schriftlich einreichen und an den Stadtrat bzw. den Bürgermeister, Postfach 4, 4760 AA Zevenbergen, richten.

Geben Sie im Vollstreckungsantrag Folgendes an:

  • Ihr Name und Ihre Adresse;
  • das Datum Ihres Antrags;
  • eine Beschreibung des Verstoßes (wer, was, wo, wann und wie);
  • dass Sie die zuständige Behörde auffordern, eine Durchsetzungsentscheidung zu treffen;
  • Ihr Interesse an einer Vollstreckungsentscheidung;
  • Ihre Unterschrift.

Sie können die E-Mail-Adresse der Gemeinde nicht zur Einreichung von Anträgen auf Durchsetzung nutzen.

Gut zu wissen

  • Wir prüfen, ob Sie ein Beteiligter an dem von Ihnen beantragten Beschluss sind. Sind Sie dies nicht, kann Ihr Antrag nicht als formeller Antrag angesehen werden. Ihr Antrag wird dann nicht bearbeitet.
  • Wir prüfen, ob Ihr Antrag hinreichend konkret ist. Sollte Ihr Antrag unklar oder unvollständig sein, erhalten Sie die Möglichkeit, ihn zu präzisieren bzw. zu ergänzen.
  • Der Inhalt des Durchsetzungsantrags und Ihre Identität werden der Person mitgeteilt, die Ihrer Meinung nach gegen die Vorschriften verstößt. Diese muss sich nämlich gegen den Inhalt des Antrags verteidigen können. Ein Durchsetzungsantrag kann erhebliche Auswirkungen auf die Person haben, die Ihrer Meinung nach gegen die Vorschriften verstößt. Ihr Antrag kann Anlass für einen Besuch von Aufsichtsbehörden sein, die dabei über eine Reihe von Befugnissen verfügen, wie beispielsweise die Einholung von Auskünften. Dieser Ablauf muss für die Person, die Ihrer Meinung nach gegen die Vorschriften verstößt, nachvollziehbar sein.
  • Sollten Sie diese Bekanntmachung als problematisch empfinden, können Sie den Verstoß melden. Wir prüfen, ob Anlass zum Eingreifen besteht, unabhängig von einem formellen Antrag darauf.
  • Ein Kontrollbeamter der Gemeinde prüft, ob tatsächlich ein Verstoß vorliegt. Der Kontrollbeamte teilt der Person, die Ihrer Meinung nach gegen die Vorschriften verstoßen hat, den Grund für seinen Besuch mit. Anschließend erstellt der Kontrollbeamte einen Kontrollbericht.

Verlängerung der Frist für die Entscheidung über Ihren Antrag

Sollten wir nicht innerhalb von acht Wochen nach Eingang Ihres Antrags eine Entscheidung treffen können, erhalten Sie diesbezüglich ein Schreiben. In diesem Schreiben teilen wir Ihnen mit, innerhalb welcher Frist wir über Ihren Antrag entscheiden können.

Wir versenden zunächst ein Mahnschreiben, wenn sich bei einem Besuch ein Verstoß herausgestellt hat. In diesem Schreiben setzen wir dem Zuwiderhandelnden eine Frist, um den Verstoß zu beenden. Manchmal liegt ein Verstoß vor, weil ohne Genehmigung gehandelt wurde oder wird, und der Verstoß kann durch die Einholung dieser Genehmigung behoben werden. In diesem Fall erhält der Zuwiderhandelnde die Möglichkeit, diese innerhalb einer bestimmten Frist zu beantragen. Sie erhalten eine Kopie dieses Schreibens.

Nach Ablauf der Frist prüft ein Aufsichtsbeamter, ob der Verstoß behoben wurde oder ob der Zuwiderhandelnde einen Antrag gestellt hat.

Sollte sich nach der Nachprüfung herausstellen, dass der Verstoß nicht behoben wurde oder kein Antrag auf Legalisierung gestellt wurde, teilen wir dem Zuwiderhandelnden die beabsichtigte Verhängung einer Sanktion mit. Sie erhalten eine Kopie dieses Schreibens. Der Zuwiderhandelnde und Sie erhalten die Möglichkeit, innerhalb einer bestimmten Frist Ihre Meinung dazu zu äußern. Dies geschieht durch die Einreichung einer Stellungnahme. Die eingereichten Stellungnahmen fließen in die endgültige Entscheidungsfindung ein.

Von dieser Vorgehensweise weichen wir in dringenden Fällen ab, in denen beispielsweise eine Gefahr für Personen, Güter, die Umgebung, die Umwelt usw. besteht. In solchen Fällen können wir beschließen, sofort einzugreifen.

Wir können Ihrem Antrag auf Durchsetzung stattgeben oder ihn ablehnen. Wir geben Ihrem Antrag statt:

  • wenn ein Verstoß vorliegt und
  • wir hierfür keine Genehmigung erteilen können oder wollen und
  • Angesichts der Umstände des konkreten Falles sollte nicht auf Durchsetzungsmaßnahmen verzichtet werden.

Gegen den Zuwiderhandelnden wird eine Geldbuße oder eine Verwaltungszwangsmaßnahme verhängt, um sicherzustellen, dass er oder sie den Verstoß einstellt oder nicht wiederholt. Als Antragsteller erhalten Sie eine Kopie davon. Wir lehnen den Antrag ab:

  • wenn kein Verstoß vorliegt oder
  • wenn konkrete Aussichten auf eine Legalisierung bestehen oder
  • Angesichts der Umstände des konkreten Falles sollte von Durchsetzungsmaßnahmen abgesehen werden.

Es erfolgt dann weder eine Zwangsgeldverfügung noch eine Verwaltungszwangsmaßnahme. Sie erhalten einen Bescheid über die Ablehnung Ihres Antrags auf Durchsetzung. Die Person, auf die sich der Antrag auf Durchsetzung bezog, erhält eine Kopie davon.

Wenn Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind, können Sie Widerspruch einlegen. Auch der Zuwiderhandelnde kann Widerspruch einlegen, und zwar gegen die verhängte Geldbuße oder die Verwaltungszwangsmaßnahme. Sind Sie mit dem Ergebnis des Widerspruchsverfahrens nicht einverstanden, können Sie dagegen vor Gericht Berufung einlegen. Auch dem Zuwiderhandelnden steht der Rechtsweg offen.