Geburtsanzeige
Innerhalb von drei Tagen nach der Geburt Ihres Kindes müssen Sie die Geburt in der Gemeinde melden, in der Ihr Kind geboren wurde. Die Meldung erfolgt durch eine Person, die bei der Geburt anwesend war. Oft ist dies ein Elternteil.
Bei der Online-Übermittlung muss eine Bescheinigung der Hebamme oder des (Haus-)Arztes beigefügt werden. Auch andere Nachweise, wie beispielsweise eine Spendererklärung im Falle einer Mitmutter oder eine Bescheinigung über die Anerkennung des ungeborenen Kindes, können elektronisch eingereicht werden.
Gut zu wissen
| Geburtstag | Letzter Tag für die Steuererklärung |
|---|---|
| Montag | Donnerstag |
| Dienstag | Freitag |
| Mittwoch | Montag |
| Donnerstag | Montag |
| Freitag | Dienstag |
| Samstag | Dienstag |
| Sonntag | Mittwoch |
Fällt der letzte Tag auf einen Feiertag, können Sie die Erklärung am nächsten Werktag einreichen.
Wenn Sie die Geburt zu spät anmelden, meldet die Gemeinde dies der Staatsanwaltschaft, und Sie riskieren eine Geldstrafe.
- Die Mutter (ist nicht verpflichtend);
- Der Vater (ist dazu verpflichtet); ist dies nicht möglich, dann derjenige, der bei der Geburt anwesend war.
Die Anmeldung einer Geburt am Schalter des Rathauses ist nur nach Terminvereinbarung möglich. Der Standesbeamte erstellt anschließend eine Geburtsurkunde.
Bitte bringen Sie Folgendes mit:
- Ihr gültiger Ausweis;
- Ein gültiger Ausweis der Mutter;
- Gegebenenfalls ein Heirats- oder Partnerschaftsbuch, damit das Kind darin eingetragen werden kann;
- Bei einer Duo-Mutterschaft (Kind, das im Rahmen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder Ehe zwischen zwei Frauen mit einem unbekannten Spender geboren wurde): die von der Stiftung „Donorgegevens kunstmatige bevruchting“ ausgestellte Bescheinigung;
- Wenn das Kind vor der Geburt anerkannt wurde: die Anerkennungsurkunde;
- Falls zutreffend: die Urkunde über die Namenswahl.
Wenn der Standesbeamte Zweifel an der Richtigkeit der Meldung hat, kann er eine Bescheinigung des Arztes oder der Hebamme anfordern, der bzw. die die Entbindung betreut hat.
Künftig erhalten Eltern eines totgeborenen Kindes eine Geburtsurkunde. Darin ist vermerkt, dass das Kind tot zur Welt gekommen ist. Mit Wirkung vom 3. Februar 2019 ist eine Gesetzesänderung in Kraft getreten, die es ermöglicht, totgeborene Kinder in der Personenliste der Eltern einzutragen. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite „Registrierung eines totgeborenen Kindes“.
Wenn das Kind innerhalb der Meldefrist von drei Werktagen stirbt, müssen die Eltern dies melden. In diesem Fall werden sowohl eine Geburtsurkunde als auch eine Sterbeurkunde ausgestellt.